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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 06.05.2004, Aktenzeichen: I ZB 27/03 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 27/03

Beschluss vom 06.05.2004


Leitsatz:Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:OLG Hamburg vom 17.09.2003
LG Hamburg

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