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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 06.02.2008, Aktenzeichen: XII ZB 180/05 



BGH – Aktenzeichen: XII ZB 180/05

Beschluss vom 06.02.2008


Leitsatz:a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG.

b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wertentwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrichters, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt.

Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, seiner Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognoseentscheidung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1587 a Abs. 3, FGG § 12,
Verfahrensgang:AG Essen, 109 F 332/02 vom 28.01.2005
OLG Hamm, 2 UF 109/05 vom 30.08.2005

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