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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 06.02.2001, Aktenzeichen: XI ZB 14/00 



BGH – Aktenzeichen: XI ZB 14/00

Beschluss vom 06.02.2001


Leitsatz:BRAO § 53; ZPO §§ 85, 233 Ga

a) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst nur einen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellen, der bei demselben Oberlandesgericht zugelassen ist.

b) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch eines bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreters zurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechtsmittelschrift unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu prüfen.

BGH, Beschluß vom 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 -
OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Rechtsgebiete:BRAO, ZPO
Vorschriften:BRAO § 53, ZPO § 85, ZPO § 233 Ga,

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