JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 05.11.1999, Aktenzeichen: 3 StE 7/94 - 1
| Leitsatz: | StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Eine Auslagenentscheidung des Oberlandesgerichts in einem das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellenden Beschluß ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. 2. Stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden. BGH, Beschl. vom 5. November 1999 - StB 1/99 - OLG Frankfurt am Main |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 304 Abs. 4 Satz 2, StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, |
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