( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 05.10.2006, Aktenzeichen: V ZB 2/06 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 2/06

Beschluss vom 05.10.2006


Leitsatz:Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.

Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.

Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags.
Rechtsgebiete:BGB, ZVG
Vorschriften:BGB § 268, ZVG § 30 Abs. 1, ZVG § 83 Nr. 6,
Verfahrensgang:AG Berlin-Spandau 30 K 127/04 vom 08.09.2005
LG Berlin 81 T 822/05 vom 07.12.2005

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 05.10.2006, Aktenzeichen: V ZB 2/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-05-10-2006-az-v-zb-206

"BGH - 05.10.2006, V ZB 2/06" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN