JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 05.10.2006, Aktenzeichen: V ZB 2/06
| Leitsatz: | Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich. Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZVG |
| Vorschriften: | BGB § 268, ZVG § 30 Abs. 1, ZVG § 83 Nr. 6, |
| Verfahrensgang: | AG Berlin-Spandau 30 K 127/04 vom 08.09.2005 LG Berlin 81 T 822/05 vom 07.12.2005 |
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