JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 05.10.2000, Aktenzeichen: V ZR 448/99
| Leitsatz: | ErbbauVO § 7 Abs. 3 Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge, daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2000 - V ZR 448/99 - OLG Hamm LG Dortmund |
| Rechtsgebiete: | ErbbauVO |
| Vorschriften: | ErbbauVO § 7 Abs. 3, |
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