JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 05.08.2002, Aktenzeichen: IX ZB 51/02
| Leitsatz: | a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt. b) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 26 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel vom 25.01.2002 AG Kiel |
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