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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 05.07.2007, Aktenzeichen: V ZB 48/06 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 48/06

Beschluss vom 05.07.2007


Leitsatz:a) Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können.

b) Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses.
Rechtsgebiete:ZPO, ZVG
Vorschriften:ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A, ZVG § 97 Abs. 2, ZVG § 98 Satz 2,
Verfahrensgang:AG Altenburg K 8/01 vom 11.05.2005
LG Gera 5 T 350/05 vom 30.09.2005

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