JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 05.07.2004, Aktenzeichen: VII ZB 5/05
| Leitsatz: | a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 844 Abs. 1, ZPO § 857 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden vom 22.04.2003 AG Dresden |
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