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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 05.07.2001, Aktenzeichen: I ZB 8/99 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 8/99

Beschluss vom 05.07.2001


Leitsatz:a) Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung einer Marke auch dann entgegen, wenn das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einen weiten Waren- oder Dienstleistungsoberbegriff enthält, für den zwar weder das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Marke noch ein Freihaltungsbedürfnis als Sachangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellbar ist, dem jedoch auch Waren oder Dienstleistungen unterfallen, für den diese Voraussetzungen gegeben sind.

b) Zur Frage eines Freihaltungsbedürfnisses an der Buchstabenfolge "AC" bezüglich der Waren "Vitaminpräparate".
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht

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