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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 05.06.2008, Aktenzeichen: I ZR 4/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 4/06

Beschluss vom 05.06.2008


Leitsatz:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 v. 11.6.2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt?
Rechtsgebiete:UWG, Richtlinie 2005/29/EG
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 4 Nr. 6, Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 5 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Duisburg, 21 O 144/04 vom 24.02.2005
OLG Düsseldorf, I-20 U 81/05 vom 13.12.2005

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