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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 05.04.2006, Aktenzeichen: IX ZB 50/05 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 50/05

Beschluss vom 05.04.2006


Leitsatz:a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 295 Abs. 2, InsO § 296 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Traunstein 4 IK 149/99 vom 11.03.2004
LG Traunstein 4 T 1415/04 vom 11.01.2005

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