JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 05.03.2008, Aktenzeichen: 1 StR 648/07
| Leitsatz: | Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen aus Gründen der Aufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht. Das Revisionsgericht kann vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die notwendige Sachkunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des Angeklagten die Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 244, StPO § 246a, StPO § 261, |
| Verfahrensgang: | LG Ulm, vom 12.09.2007 |
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