JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 05.03.2002, Aktenzeichen: 3 StR 514/01
| Leitsatz: | Zur Frage des tatbestandsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot für eine Vereinigung (hier: PKK) im Inland, wenn Spenden für einen ihr nahestehenden, aber von der Verbotsverfügung nicht erfaßten eingetragenen Verein (hier: Kurdischer Roter Halbmond) gesammelt werden, dessen im ausländischen Kampfgebiet geleistete humanitäre Hilfe für die von dem Betätigungsverbot betroffene Vereinigung mittelbar vorteilhaft ist. |
| Rechtsgebiete: | VereinsG |
| Vorschriften: | VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund |
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