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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 05.02.1998, Aktenzeichen: VII ZB 8/97 



BGH – Aktenzeichen: VII ZB 8/97

Beschluss vom 05.02.1998


Leitsatz:ZPO § 234 Abs. 2

a) Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt.

b) Werden dem für die Dauer von 10 Tagen amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwalts Handakten zu einem Verfahren, in dem ein Vorbehaltsurteil zugestellt worden ist, und das Schlußurteil zwecks Zustellung vorgelegt, so muß er die Handakten nicht darauf prüfen, ob gegen das Vorbehaltsurteil Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet worden ist.

BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97 -
OLG Naumburg
LG Halle
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 234 Abs. 2,

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