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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 05.02.1998, Aktenzeichen: IX ZR 263/96 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 263/96

Beschluss vom 05.02.1998


Leitsatz:ZPO § 119; BEG § 209; BRAGO § 32 Abs. 1

Wird im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Beschluß über die Bewiligung von Prozeßkostenhilfe dem Antragsteller so spät zugestellt, daß der beigeordnete Rechtsanwalt einen zusammen mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe formulierten Sachantrag vor einer Entscheidung nach § 209 Abs. 3 BEG nicht wiederholen kann, ist die Prozeßgebühr nicht nach § 32 Abs. 1 BRAGO auf die Hälfte zu kürzen, wenn bei Stellung des Antrags alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorlagen.

BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998 - IX ZR 263/96 -
Rechtsgebiete:ZPO, BEG, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 119, BEG § 209, BRAGO § 32 Abs. 1,

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