JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 04.12.2008, Aktenzeichen: I ZB 120/05
| Leitsatz: | Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend bestimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und den Gläubiger an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzieher - wenn es sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt - fest, dass eine Räumung nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u.Ä. die genauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 885 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen, 2 T 211/05 vom 17.10.2005 AG Sonderhausen, 1 M 369/05 vom 24.06.2005 |
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