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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 04.11.2003, Aktenzeichen: VI ZB 50/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 50/03

Beschluss vom 04.11.2003


Leitsatz:a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.

b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 Fb,
Verfahrensgang:LG Saarbrücken vom 08.07.2003
AG Saarbrücken

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