JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 04.10.2007, Aktenzeichen: KRB 59/07
| Leitsatz: | a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 46 Abs. 1, StPO § 147 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf VI-Kart 18-26/06 (OWi) vom 16.07.2007 |
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