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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 04.10.2007, Aktenzeichen: KRB 59/07 



BGH – Aktenzeichen: KRB 59/07

Beschluss vom 04.10.2007


Leitsatz:a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.

b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.
Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Vorschriften:OWiG § 46 Abs. 1, StPO § 147 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf VI-Kart 18-26/06 (OWi) vom 16.07.2007

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