JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 04.08.2004, Aktenzeichen: XII ZA 6/04
| Leitsatz: | a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt. b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 115 Abs. 1, ZPO § 115 Abs. 2, BGB § 1360 a Abs. 2, BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Stuttgart vom 27.01.2004 AG Tübingen |
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