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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 04.07.2005, Aktenzeichen: II ZB 14/04 



BGH – Aktenzeichen: II ZB 14/04

Beschluss vom 04.07.2005


Leitsatz:Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozeß für die Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrnehmung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten, kann er nicht Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte Prozeßführung als Hauptbevollmächtigtem unter Ersparung jeglicher Reisekosten zu übertragen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main vom 19.07.2004
LG Darmstadt

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