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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 04.04.2007, Aktenzeichen: VIII ZB 109/05 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZB 109/05

Beschluss vom 04.04.2007


Leitsatz:Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt es schriftlich eine Frage mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 139 Abs. 1, ZPO § 139 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Offenbach am Main 350 C 44/05 vom 30.06.2005
LG Darmstadt 6 S 193/05 vom 11.10.2005

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