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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 04.04.2002, Aktenzeichen: 3 ARs 17/02 



BGH – Aktenzeichen: 3 ARs 17/02

Beschluss vom 04.04.2002


Leitsatz:Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache nach § 15 2. Alt. StPO an ein anderes als das an sich zuständige Gericht kommt nur dann in Betracht, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ihren Ursprung in der Durchführung der Verhandlung gerade vor dem zuständigen Gericht hat und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 15,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt a.M

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