JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 04.04.2002, Aktenzeichen: 3 ARs 17/02
| Leitsatz: | Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache nach § 15 2. Alt. StPO an ein anderes als das an sich zuständige Gericht kommt nur dann in Betracht, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ihren Ursprung in der Durchführung der Verhandlung gerade vor dem zuständigen Gericht hat und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 15, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt a.M |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 04.04.2002, Aktenzeichen: 3 ARs 17/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 04.04.2002, 3 ARs 17/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum