( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 04.02.2003, Aktenzeichen: XI ZB 21/02 



BGH – Aktenzeichen: XI ZB 21/02

Beschluss vom 04.02.2003


Leitsatz:Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche Gebühren entstanden wären.
Rechtsgebiete:ZPO, EinigVtr Anl. I Kap. III, KostGErmAV
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Buchst. a, KostGErmAV § 1,
Verfahrensgang:OLG Naumburg vom 01.08.2002
LG Dessau vom 23.05.2002

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 04.02.2003, Aktenzeichen: XI ZB 21/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-04-02-2003-az-xi-zb-2102

"BGH - 04.02.2003, XI ZB 21/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN