JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 04.02.2003, Aktenzeichen: XI ZB 21/02
| Leitsatz: | Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche Gebühren entstanden wären. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EinigVtr Anl. I Kap. III, KostGErmAV |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Buchst. a, KostGErmAV § 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Naumburg vom 01.08.2002 LG Dessau vom 23.05.2002 |
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