JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 03.11.1998, Aktenzeichen: VI ZB 29/98
| Leitsatz: | BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 29/98 vom 3. November 1998 in dem Rechtsstreit ZPO §§ 511, 513 Gegen ein Urteil, das zwar als Versäumnisurteil bezeichnet ist und auch als solches erlassen werden sollte, das sich aber seinem Inhalt nach als streitmäßiges Urteil darstellt, ist - jedenfalls auch - das Rechtsmittel der Berufung statthaft. ZPO § 233 Fd, Gc Einen Rechtsanwalt kann ein Verschulden an der Fristversäumung treffen, wenn er trotz zahlreicher Fehlversuche, dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung per Telefax zu übermitteln, die auf seiner Handakte notierte Telefaxnummer des Gerichts nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. BGH, Beschluß vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98 - OLG Naumburg LG Halle |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 511, ZPO § 513, |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 03.11.1998, Aktenzeichen: VI ZB 29/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 03.11.1998, VI ZB 29/98" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum