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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 03.11.1998, Aktenzeichen: VI ZB 29/98 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 29/98

Beschluss vom 03.11.1998


Leitsatz:BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

VI ZB 29/98

vom

3. November 1998

in dem Rechtsstreit

ZPO §§ 511, 513

Gegen ein Urteil, das zwar als Versäumnisurteil bezeichnet ist und auch als solches erlassen werden sollte, das sich aber seinem Inhalt nach als streitmäßiges Urteil darstellt, ist - jedenfalls auch - das Rechtsmittel der Berufung statthaft.

ZPO § 233 Fd, Gc

Einen Rechtsanwalt kann ein Verschulden an der Fristversäumung treffen, wenn er trotz zahlreicher Fehlversuche, dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung per Telefax zu übermitteln, die auf seiner Handakte notierte Telefaxnummer des Gerichts nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.

BGH, Beschluß vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98 -
OLG Naumburg
LG Halle
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 511, ZPO § 513,

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