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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 02.12.2004, Aktenzeichen: I ZB 8/04 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 8/04

Beschluss vom 02.12.2004


Leitsatz:a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 MMA, wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem Internationalen Büro vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzuteilen hat, verlangt nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung bereits sämtliche Tatsachen angeführt werden müssen, mit denen die Schutzversagung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im anschließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist möglich, solange hierdurch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird.

b) Zur Eintragbarkeit der Bezeichnung LOKMAUS für Handregler zur digitalen Steuerung einer Spielzeugmodellbahnanlage.
Rechtsgebiete:MMA, MarkenG
Vorschriften:MMA Art. 5 Abs. 2, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 18.02.2004

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