JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 02.12.1998, Aktenzeichen: IV ZB 19/97
| Leitsatz: | BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19/97 vom 2. Dezember 1998 in der Nachlaßsache BGB § 138 Cd a) Eine letztwillige Verfügung, die geeignet ist, die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) der Abkömmlinge des Erblassers zu beeinträchtigen und die Abkömmlinge unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung und Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG) zu benachteiligen, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig und unwirksam, wenn die letztwillige Verfügung nicht auf die Beeinträchtigung dieser Grundrechte gerichtet ist, sondern der Erblasser andere, von der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckte, mit dem Nachlaß sachlich zusammenhängende Ziele verfolgt. b) Ein Erblasser, dem aus Gründen der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt, kann für seinen von der Herkunft der Familie geprägten Nachlaß letztwillig wirksam anordnen, daß von seinen Abkömmlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann, der nicht aus einer ebenbürtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenbürtigen Ehe lebt (sog. Erbunfähigkeitsklausel). BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - OLG Stuttgart LG Hechingen |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 138 Cd, |
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