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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 02.07.2009, Aktenzeichen: V ZB 54/09 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 54/09

Beschluss vom 02.07.2009


Leitsatz:Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.
Rechtsgebiete:ZPO, GVG, RVG
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 281, GVG § 72 Abs. 2, RVG § 13, RVG Anlage 1.3.2.1, RVG Anlage 1.3.2.1,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe, 11 T 82/09 vom 03.03.2009

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