JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 02.04.2008, Aktenzeichen: XII ZB 266/03
| Leitsatz: | a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht. b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozial-leistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar. |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB XII, ZPO |
| Vorschriften: | BSHG a.F. § 91 Abs. 4 Satz 2, SGB XII § 94 Abs. 5 Satz 2, ZPO § 114, ZPO § 115 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Offenbach, 311 F 4/02 vom 07.01.2002 OLG Frankfurt, 5 WF 76/02 vom 20.10.2003 |
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