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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 02.04.2001, Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/00 



BGH – Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/00

Beschluss vom 02.04.2001


Leitsatz:BRAO § 43c Abs. 4 Satz 2; FAO § 15, 25

Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.

BGH, Beschluß vom 2. April 2001 - AnwZ(B) 37/00 -
AGH des Landes
Nordrhein-Westfalen
Rechtsgebiete:BRAO, FAO
Vorschriften:BRAO § 43c Abs. 4 Satz 2, FAO § 15, FAO § 25,

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