JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 02.04.2001, Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/00
| Leitsatz: | BRAO § 43c Abs. 4 Satz 2; FAO § 15, 25 Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten. BGH, Beschluß vom 2. April 2001 - AnwZ(B) 37/00 - AGH des Landes Nordrhein-Westfalen |
| Rechtsgebiete: | BRAO, FAO |
| Vorschriften: | BRAO § 43c Abs. 4 Satz 2, FAO § 15, FAO § 25, |
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