JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 02.03.2000, Aktenzeichen: V ZB 1/00
| Leitsatz: | ZPO § 233 (Fd) Wenn bei einer elektronischen Kalenderführung die versehentliche Kennzeichnung einer Frist als erledigt dazu führt, daß die Sache am Tage des Fristablaufs im Fristenkalender gar nicht mehr auftaucht, so daß bei einer Endkontrolle die versehentliche Löschung nicht erkannt werden kann, so genügt die Kalenderführung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. BGH, Beschl. v. 2. März 2000 - V ZB 1/00 - OLG Koblenz |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 (Fd), |
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