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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 02.03.2000, Aktenzeichen: NotZ 17/99 



BGH – Aktenzeichen: NotZ 17/99

Beschluss vom 02.03.2000


Leitsatz:BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40

a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen.

BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 17/99 -
OLG Dresden
Rechtsgebiete:BNotO, GVG, VwGO
Vorschriften:BNotO § 62, BNotO § 113 a, GVG § 13, VwGO § 40,

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