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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 02.02.2000, Aktenzeichen: 2 AR 249/99 



BGH – Aktenzeichen: 2 AR 249/99

Beschluss vom 02.02.2000


Leitsatz:StPO §§ 81g, 162 Abs. 1; DNA-IFG § 2

Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen.

BGH, Beschl. vom 2. Februar 2000 - 2 AR 249/99 -
AG Koblenz und Oldenburg
Rechtsgebiete:StPO, DNA-IFG
Vorschriften:StPO § 81g, StPO § 162 Abs. 1, DNA-IFG § 2,

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