JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 01.10.2002, Aktenzeichen: IX ZB 53/02
| Leitsatz: | Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, nicht aber die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt. Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen. |
| Rechtsgebiete: | InsO, InsVV, RpflG |
| Vorschriften: | InsO § 6, InsO § 7, InsO § 64, InsVV § 9, RpflG § 11, |
| Verfahrensgang: | OLG Köln LG Münster vom 26.07.2001 AG Münster |
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