JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 01.07.2002, Aktenzeichen: II ZB 11/01
| Leitsatz: | Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Telefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 Fd, |
| Verfahrensgang: | OLG Karlsruhe vom 15.05.2001 LG Karlsruhe |
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