( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 01.03.2006, Aktenzeichen: VIII ZB 28/05 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZB 28/05

Beschluss vom 01.03.2006


Leitsatz:a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.

b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unangegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.
Rechtsgebiete:GVG, ZPO, DiplBezÜbk
Vorschriften:GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b, ZPO § 15 Abs. 1, DiplBezÜbk Art. 31, DiplBezÜbk Art. 37,
Verfahrensgang:AG Schöneberg 104c C 181/04 vom 25.10.2004
LG Berlin 63 S 444/04 vom 01.03.2005

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 01.03.2006, Aktenzeichen: VIII ZB 28/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-01-03-2006-az-viii-zb-2805

"BGH - 01.03.2006, VIII ZB 28/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN