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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 01.02.2007, Aktenzeichen: IX ZR 178/05 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 178/05

Beschluss vom 01.02.2007


Leitsatz:a) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.

b) Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 35, InsO § 36 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg 327 O 37/05 vom 18.03.2005
OLG Hamburg 9 U 82/05 vom 13.09.2005

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