JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 01.02.2006, Aktenzeichen: XII ZB 236/05
| Leitsatz: | a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird, dass das vorlegende Oberlandesgericht bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es abweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte Endentscheidung treffen müsste. b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.). |
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB |
| Vorschriften: | FGG § 28 Abs. 2, BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Verden 4 XVII 273/05 vom 01.11.2005 LG Verden 1 T 146/05 vom 13.12.2005 OLG Celle 17 W 132/05 vom 21.12.2005 |
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