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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 01.02.2001, Aktenzeichen: V ZB 49/00 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 49/00

Beschluss vom 01.02.2001


Leitsatz:GBO §§ 1, 13 Abs. 2 und 3; ZPO §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3

a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 GBO regeln nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grundbuchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her.

b) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wird.

BGH, Beschluß vom 1. Februar 2001 - V ZB 49/00 -
Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Rechtsgebiete:GBO, ZPO
Vorschriften:GBO § 1, GBO § 13 Abs. 2, GBO § 13 Abs. 3, ZPO § 929 Abs. 2, ZPO § 932 Abs. 3,

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