JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 01.02.2000, Aktenzeichen: X ZB 27/98
| Leitsatz: | Kupfer-Nickel-Legierung PatG 1981 § 100 Abs. 3 a) Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber nicht nötig. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78 PatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfahren entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt, ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zu beantragen. BGH, Beschluß vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98 - Bundespatentgericht |
| Rechtsgebiete: | PatG 1981, GG |
| Vorschriften: | PatG 1981 § 100 Abs. 3, GG Art. 103 Abs. 1, |
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