JuraForum.de > Urteile > Bundesfinanzhof > Verkündungsdatum > 11 / 2002
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| Rechtsgebiete: | FGO |
| Volltext: BFH - Beschluss, VII B 286/02 | |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Leitsatz: | 1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. 2. Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört. |
| Volltext: BFH - Urteil, VI R 28/02 | |
| Rechtsgebiete: | FGO |
| Volltext: BFH - Beschluss, VII B 287/02 | |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Leitsatz: | 1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. 2. Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbringt. |
| Volltext: BFH - Urteil, VI R 104/01 | |
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"Bundesfinanzhof - Entscheidungen 11 / 2002 - Seite 25" © JuraForum.de — 2003-2012
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