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JuraForum.deUrteileBundesfinanzhofVerkündungsdatum02 / 2002 

Bundesfinanzhof

Entscheidungen 02 / 2002



Insgesamt sind 150 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


BFH – Beschluss, V B 155/01 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:BerlinFG, FGO
Volltext: BFH - Beschluss, V B 155/01



BFH – Urteil, IV R 20/00 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:EStG
Leitsatz:1. Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet hat.

2. Aufwendungen für umfangreiche Umbaumaßnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in Höhe von über 70 000 DM) an einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder Herstellungsaufwand berücksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine typischen Altenteils- oder auch nur altenteilsähnlichen Leistungen sind und sie nicht im Überlassungsvertrag vereinbart wurden.

3. Die Zusammenlegung zweier Wohnungen steht der steuerfreien Entnahme einer Wohnung für den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die für den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche Größe überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.), die Nutzfläche um mehr als 50 v.H. vergrößert wird und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben; dies ist nur der Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht überschreitet.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 20/00

BFH – Beschluss, V B 154/01 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:BerlinFG, FGO
Volltext: BFH - Beschluss, V B 154/01

BFH – Urteil, IV R 64/00 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:EStG
Leitsatz:Veräußert ein Landwirt seine gesamten Zuckerrübenlieferrechte, weil er infolge der Ausweisung seiner rübenfähigen Flächen als Wasserschutzgebiet den Zuckerrübenanbau wirtschaftlich nicht mehr für möglich hält, so stellt der erzielte Erlös keine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG dar.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 64/00


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