( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBundesfinanzhofVerkündungsdatum05 / 2001 

Bundesfinanzhof

Entscheidungen 05 / 2001



Insgesamt sind 153 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 97 bis 100:


BFH – Urteil, I R 76/99 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:EStG, KStG, AO 1977, BGB
Leitsatz:1. Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R 126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621).

2. Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.
Volltext: BFH - Urteil, I R 76/99



BFH – Urteil, X R 53/99 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:AO 1977, FGO, EStG
Volltext: BFH - Urteil, X R 53/99

BFH – Urteil, X R 149/97 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:EStG
Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor dem Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen.

Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen i.S. des § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.

EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6

Urteil vom 16. Mai 2001 - X R 149/97 -

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 555)
Volltext: BFH - Urteil, X R 149/97

BFH – Beschluss, I B 143/00 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:KStG, EStG
Leitsatz:Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
Volltext: BFH - Beschluss, I B 143/00


Seite:  1 ... 5 ... 10 ...  22  23  24  25  26  27  ... 39


Weitere Urteile



Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/uebersicht-2001-05-25

"Bundesfinanzhof - Entscheidungen 05 / 2001 - Seite 25" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN