JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 31.05.2007, Aktenzeichen: V R 18/05
| Leitsatz: | 1. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden. 2. Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige) Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später --sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung-- erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 V B 60/89, BFH/NV 1991, 562). |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993 |
| Vorschriften: | UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, |
| Stichworte: | Ermäßigter Steuersatz für Beförderungsleistungen eines Taxiunternehmers für Hinfahrt und Rückfahrt, |
| Verfahrensgang: | Niedersächsisches FG 16 K 640/03vom 13.12.2004 |
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