( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 31.05.2007, Aktenzeichen: V R 18/05 



BFH – Aktenzeichen: V R 18/05

Urteil vom 31.05.2007


Leitsatz:1. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden.

2. Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige) Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später --sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung-- erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 V B 60/89, BFH/NV 1991, 562).
Rechtsgebiete:UStG 1993
Vorschriften:UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb,
Stichworte:Ermäßigter Steuersatz für Beförderungsleistungen eines Taxiunternehmers für Hinfahrt und Rückfahrt,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 16 K 640/03vom 13.12.2004

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 31.05.2007, Aktenzeichen: V R 18/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-urteil-vom-31-05-2007-az-v-r-1805

"BFH - 31.05.2007, V R 18/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN