JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 31.05.2001, Aktenzeichen: IV R 49/00
| Leitsatz: | Die Frage, ob ein "Geldgeschäft" (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen wäre, ist aufgrund einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem "Geldgeschäft" die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 18, |
| Verfahrensgang: | FG Düsseldorf |
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