JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 31.03.2004, Aktenzeichen: X R 66/98
| Leitsatz: | 1. Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung, weil privat veranlasst, weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert war. 2. Die Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last abziehbar. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 12 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | FG Münster 14 K 3699/94 E vom 07.11.1996 |
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