JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 31.03.1998, Aktenzeichen: VII R 116/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges unabhängig davon keine Personenkraftwagen, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an (werkseitig) ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte oder ob dieses später aufgrund technischer Änderungen an dem Fahrzeug oder einer Überprüfung des ursprünglich angegebenen Gesamtgewichts als zulässiges Gesamtgewicht festgelegt worden ist. 2. Das nach der Konstruktion des Fahrzeuges und nach dem Urteil des Herstellers technisch zulässige Gesamtgewicht als solches ist steuerrechtlich ohne Belang, solange es nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist. KraftStG § 2 Abs. 2, § 8, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Urteil vom 31. März 1998 - VII R 116/97 - Vorinstanz: FG Rheinland Pfalz |
| Rechtsgebiete: | KraftStG |
| Vorschriften: | KraftStG § 2 Abs. 2, KraftStG § 8, KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, |
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