JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 31.03.1998, Aktenzeichen: IX R 18/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 EStG als Mietwert die Kostenmiete anzusetzen, so ist diese grundsätzlich auf der Grundlage der II.BV zu berechnen. Schätzt das FA die Kostenmiete statt dessen anhand eines bestimmten v.H.-Satzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten, ist dies nicht zu beanstanden, soweit die nach der II. BV ermittelte Kostenmiete nicht überschritten wird. In eine solche Schätzung sind auch begünstigte Aufwendungen für Baudenkmäler (§ 82i EStDV; heute § 7i EStG) einzubeziehen. EStG § 21 Abs. 2 Urteil vom 31. März 1998 - IX R 18/96 - Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 753) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 21 Abs. 2, |
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