JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 30.10.2008, Aktenzeichen: VI R 53/05
| Leitsatz: | Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 3 Nr. 9, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 40 Abs. 3, EStG § 40b, |
| Stichworte: | Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen - Auflösung und Beendigung eines Dienstverhältnisses, |
| Verfahrensgang: | Niedersächsisches FG, 2 K 267/03 vom 08.06.2005 |
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