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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 30.10.2002, Aktenzeichen: IV R 33/01 



BFH – Aktenzeichen: IV R 33/01

Urteil vom 30.10.2002


Leitsatz:1. Ein bewegliches Wirtschaftsgut gehört auch dann i.S. von § 2 Nr. 2 FöGbG zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet, wenn es im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung von dem Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird.

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das überlassende Unternehmen zugleich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit entfaltet.
Rechtsgebiete:FöGbG, EStG
Vorschriften:FöGbG § 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1,
Verfahrensgang:FG Münster 11 K 5722/98 F, 11 K 1838/99 F vom 05.05.2000

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